Onlinehandel mit E-Aromen endet ab 31.03.2026 – ein fragwürdiger Schritt
Ab 31. März 2026 wird in Österreich der Onlinehandel mit E-Zigaretten-Aromen (Longfills) verboten. Aromen dürfen dann nur noch im stationären Fachhandel verkauft werden.
Was offiziell als Maßnahme für Jugendschutz und bessere Kontrolle verkauft wird, wirft bei genauer Betrachtung jedoch mehr Fragen als Antworten auf.
📜 Die offizielle Begründung – und ihre Schwächen
Der Gesetzgeber argumentiert mit:
- Jugendschutz
- besserer steuerlicher Kontrolle
- Angleichung an Tabakprodukte
Kritisch betrachtet bleiben diese Argumente jedoch nur bedingt überzeugend.
🧒 Jugendschutz: Ein vorgeschobenes Argument?
Der Onlinehandel verfügt bereits heute über:
- Altersverifikationssysteme
- Identitätsprüfungen
- dokumentierte Versandprozesse
Diese Methoden sind in vielen Fällen strenger als die Alterskontrolle an der Ladentheke, die oft nur auf Sicht erfolgt.
➡️ Problematisch:
Ein pauschales Verbot trifft alle Konsument:innen, obwohl Missbrauch auch gezielt bekämpft werden könnte.
💶 Steuerkontrolle: bequem statt gerecht
Mit der neuen Liquidsteuer wird argumentiert, dass Onlinehandel schwerer zu kontrollieren sei.
Tatsächlich bedeutet das Verbot jedoch vor allem eines:
- Verlagerung der Verantwortung vom Staat auf den Konsumenten
- keine Lösung für Auslandsimporte oder private Beschaffung
- zusätzliche Belastung für legale Händler und Kund:innen
➡️ Wer Aromen will, wird sie weiterhin bekommen – nur nicht mehr über österreichische, steuerzahlende Onlinehändler.
🌍 Förderung des Graumarkts statt Regulierung?
Ein häufig übersehener Effekt solcher Verbote:
- mehr Einkäufe im EU-Ausland
- steigende Nutzung von inoffiziellen Kanälen
- weniger Transparenz über Herkunft und Qualität
Gerade Konsument:innen in ländlichen Regionen ohne Fachgeschäft werden:
- längere Wege
- höhere Kosten
- geringere Auswahl
in Kauf nehmen müssen.
🏪 Stärkung des Fachhandels – oder Einschränkung der Wahlfreiheit?
Zwar profitieren stationäre Geschäfte kurzfristig, doch:
- nicht jede Region ist gut versorgt
- nicht jeder Kunde kann oder will regelmäßig vor Ort einkaufen
Der Onlinehandel war für viele:
- eine bequeme Ergänzung, kein Ersatz
- eine Möglichkeit für Preis- und Produktvergleich
- ein Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
⚖️ Unklare Einordnung: Aroma ≠ Tabakprodukt
Besonders kritisch ist die Gleichstellung von nikotinfreien Aromen mit Tabakerzeugnissen:
- kein Nikotin
- kein Tabak
- keine Verbrennung
Trotzdem werden Aromen regulatorisch behandelt, als wären sie direkt konsumierte Suchtmittel – eine juristisch wie sachlich umstrittene Einstufung.
🔚 Fazit: Gut gemeint, schlecht umgesetzt
Das Verbot des Onlinehandels mit E-Aromen ab 31.03.2026 ist ein Beispiel für Überregulierung, bei der:
- verantwortungsvolle Konsument:innen bestraft werden
- legale Händler Marktanteile verlieren
- tatsächliche Probleme kaum gelöst werden
Statt differenzierter Lösungen setzt man auf ein pauschales Verbot, das vor allem eines schafft: mehr Bürokratie, weniger Wahlfreiheit und neue Schlupflöcher.
👉 Eine strengere, technisch saubere Alterskontrolle im Onlinehandel hätte denselben Zweck erfüllt – ohne den Markt künstlich einzuschränken.